Einige Gedanken zu Sanktionen im Rahmen des SGB II
von Elisa Schneider, Mitglied AG Soziale Politik, Studentin der Sozialarbeit / Sozialpädagogik
Mit der Einführung von ALG II gab es einen gesellschaftlichen Rückschritt, da Sanktionen den Zwangskontext integrierten und die vorher geltende freiheitliche Versorgung von Erwerbslosen abschaffte.
Das Grundgesetz bekennt sich in Art. 1 zu der Würde des Menschen und bezeichnet sie als unantastbar, in Art. 12 bekennt es sich zur Berufsfreiheit und in Art. 20 zum sozialstaatlichem Prinzip. Der Zwangskontext durch Sanktionen steht in der Kritik Grundrechte abzuerkennen.
Bei Anfechtung der Verwaltungsakte zeigt sich vor Gericht, dass 37 % der Sanktionen fehlerhaft angeordnet werden (siehe hierzu auch die Rede von Katja Kipping am 24.03.2011 vor dem Deutschen Bundestag). Es stellt sich die Frage, ob Grundrechtsverletzungen, wie sie Sanktionen darstellen, so einfach durch Ämter begangen werden dürfen.
In der BRD kommen auf einen freien Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt zehn Erwerbslose. Das SGB II samt Sanktionen entspricht daher nicht der gesellschaftlichen Realität und begünstigt die Ausweitung des Niedriglohnsektors.
Steigende Sanktionsquoten erhöhen den Druck auf Erwerbslose, rechtfertigen weitere Kontrollvorschriften und bestärken den Mythos des Sozialleistungsmissbrauchs und der Schar von Arbeitsunwilligen (Vgl. Jäger, Thomé, 2008, S.259)
Bei den Erwerbstätigen entwickelt sich dagegen eine soziale Kälte gegenüber Arbeitslosen. Sie grenzen sich von ihnen ab, verlieren ihr Mitgefühl und stigmatisieren zunehmend Hartz-IV-EmpfängerInnen. Auf der anderen Seite werden Abstiegsängste aufgebaut, sodass Lohneinbußen und schlechter werdende Arbeitsbedingungen von Erwerbstätigen klaglos hingenommen werden.
Für die Lebensqualität ist die Frage ob man Arbeit hat ausschlaggebend. Langzeitarbeitslose haben eine geringere Lebensqualität als Berufstätige.
Anstelle von Bevormundung und Abschreckung sollten die leistungsberechtigten BürgerInnen in ihren Rechten gestärkt werden und durch die Förderung der Selbsthilfefähigkeit in ihrer Selbstverantwortung gestärkt werden.
Ich gestehe den Erwerbslosen das Grundrecht auf ein soziokulturelles Existenzminimum zu, unabhängig von ihrem Verhalten (auch wenn sie sich nach der derzeitigen Arbeitsmarktpolitik regelwidrig verhalten) und ihrem Alter (da Grundrechte für alle Bürger der BRD von Geburt an gelten).
Zu Sanktionen von unter 25-Jährigen:
„Mit Ausnahme von Meldeversäumnissen werden junge Hilfebedürftige schärfer sanktioniert als ältere. Ein Blick in andere Rechtsgebiete und Länder zeigt, dass größere Strenge gegen Jugendliche nicht unbedingt üblich ist. Während das Jugendstrafrecht – auch aus pädagogischen Gründen –beansprucht, milder zu sein als das Erwachsenenstrafrecht, ist dieses Prinzip im SGB II umgedreht. Dabei scheint Deutschland eine Sonderstellung einzunehmen; Großbritannien und Frankreich etwa kennen keine strikteren Sanktionen für Jüngere“ (Bieback 2009).
Die Sanktionspraxis widerspricht meiner Meinung auch einigen Zielen des SGB VIII (für junge Menschen bis 27 Jahre) z.B.:
– Erziehung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten
– Schaffung bzw. Erhaltung positiver Lebensbedingungen
Sanktionen haben den Zweck Verhaltensänderungen herbeizuführen. Für mich stellen sie ein pädagogisch fragwürdiges Mittel dar. Strafe ist ein prototypisches, aber auch ein kreativloses, Erziehungsmittel. Sie wirkt sehr individuell, erzielt nicht immer die gewünschte Wirkung und ist das einzige Erziehungsmittel das negative Effekte hervorbringen kann.