Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter, liebe Freunde des APRIL-Netzwerks und liebe Interessierte,
das APRIL-Netzwerk (Anti-Privatisierungs-Initiative Leipzig) hat vor einiger Zeit eine Diskussion über eine „Privatisierungsbremse“ für die Stadt Leipzig angeregt. Diese „Privatisierungsbremse“ (als Pendant zur „Schuldenbremse“) soll verhindern, daß in der Zukunft gegen den Willen der Bürgerinnen und Bürger bzw. nur mit knappen Mehrheiten im Stadtrat wichtige Vermögenswerte (z.B. kommunale Unternehmen) veräußert werden.
Es liegt nun ein konkreter Entwurf für ein Bürgerbegehren vor, bei dessen Umsetzung eventuelle Privatisierungsentscheidungen zukünftig nur noch durch einen breiten Konsens im Stadtrat möglich wären.
Wir laden Sie/Euch herzlich ein, diesen Entwurf gemeinsam zu diskutieren und das Ob und das Wie der nächsten Schritte zu einem Bürgerbegehren zu besprechen.
Termin: 20.11.2012, 19:30 Uhr
Ort: Volkshaus, Karl-Liebknecht-Str.30/32, Saal 5.Etage
Auch wenn die Privatisierungs- und Verkaufspläne bei der Stadt und den kommunalen Unternehmen zur Zeit überschaubar scheinen – der finanzpolitische Druck wird angesichts der aktuellen Entwicklungen ohne Zweifel wieder größer werden!
Lasst uns gerade jetzt etwas tun, um für die Zukunft vorbereitet zu sein!
Entwurfstext zum Bürgerbegehren:
Wir beantragen gem. 25 SächsGemO die Durchführung eines Bürgerentscheides
gem. § 24 SächsGemO zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leipzig:
Die Hauptsatzung der Stadt Leipzig in der Fassung der letzten Änderung vom 01.03.2012, Beschluss Nr. RBV-1147/12, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 6 vom 17.03.2012 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 a wird ein § 6 b wie folgt eingefügt:
„6 b Verfügungen über Vermögensgüter ab 5 Millionen Euro
(1) Die Beschlussfassung des Gemeinderates über die Veräußerung von Vermögensgütern (z. B. Immobilien, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wirtschaftlichen Unternehmungen) mit einem Wert ab 5 Millionen Euro, bedarf einer 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates.
(2) Die Änderung vorstehender Bestimmung bedarf ebenso einer 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates.“
§ 29 Absatz (2) wird wie folgt ergänzt:
„(2) Änderungen dieser Hauptsatzung sind mit der Mehrheit aller Mitglieder
der Ratsversammlung zu beschließen (§ 4 Abs. 2 SächsGemO), soweit einzelne Bestimmungen dieser Satzung nicht eine größere Mehrheit vorschreiben.“
Begründung:
Die Bürger der Stadt Leipzig sehen mit zunehmender Besorgnis, dass die Verantwortlichen dieser Stadt zunehmend wertvolle Vermögensgüter veräußern möchte, um damit vermeintlich fiskalische Probleme zu lösen. Jedoch stellen diese Vermögensgüter ein wichtiges Potential der Stadt dar, das zum einen der öffentliche Daseinsfürsorge dient und zum anderen den Wohlstand der Stadt Leipzig nachhaltig sichern kann. Die Veräußerung von „Tafelsilber“ ist daher eine weitreichende Entscheidung, die besonderer Überlegung bedarf und auf breiten Konsens hin nur durchgeführt werden sollte. Die Wertgrenze von 5 Millionen Euro entspricht dabei dem Verhältnis einer Maßnahme zum Gesamtvermögen dieser Stadt, sodass alles ab diesem Wert als entsprechend bedeutungsvoll gewertet werden kann. Die qualifizierte Mehrheit von 2 /3 aller Stimmen im Gemeinderat schützt vor übereilten Veräußerungen und erfordert überparteilichen Konsens. Damit diese Vorschrift nicht unterlaufen werden kann, bedarf auch die Änderung derselben eine ebensolche qualifizierte Mehrheit.
Kosten entstehen durch diese Maßnahme nicht, schützt sie doch langfristig die Einnahmequellen dieser Stadt. Es bedarf deshalb keines Vorschlages zur Kostendeckung.
Die Fragestellung im Bürgerentscheid soll lauten:
Wollen Sie die Hauptsatzung der Stadt Leipzig wie folgt ändern?
Die Hauptsatzung der Stadt Leipzig in der Fassung der letzten Änderung vom 01.03.2012, Beschluss Nr. RBV-1147/12, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 6 vom 17.03.2012 wird wie folgt geändert:
2. Nach § 6 a wird ein § 6 b wie folgt eingefügt:
„6 b Verfügungen über Vermögensgüter ab 5 Millionen Euro
(3) Die Beschlussfassung des Gemeinderates über die Veräußerung von Vermögensgütern (z. B. Immobilien, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wirtschaftlichen Unternehmungen) mit einem Wert ab 5 Millionen Euro, bedarf einer 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates.
(4) Die Änderung vorstehender Bestimmung bedarf ebenso einer 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates.“
§ 29 Absatz (2) wird wie folgt ergänzt:
„(2) Änderungen dieser Hauptsatzung sind mit der Mehrheit aller Mitglieder der Ratsversammlung zu beschließen (§ 4 Abs. 2 SächsGemO), soweit einzelne Bestimmungen dieser Satzung nicht eine größere Mehrheit vorschreiben.“
JA ( ) NEIN ( )